§1 Name, Sitz und Zwecke des Vereins
1.Die 1948 in Isserstedt gegründete Sportgemeinschaft wird gemäß des Gesetzblattes vom 21.02.1990 mit Wirkung vom 05.07.1990 zu einem eingetragenen Verein. Der Verein führt den Namen SG „Union" Isserstedt e.V. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen sowie der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Jena, OT Isserstedt. Die Vereinsfarben sind Grün / Weiß. Der Verein ist beim Amtsgericht Jena im Vereinsregister unter VR: 1377 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist insbesondere die Pflege und Förderung des Amateursports.
3.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit einer einfachen Mehrheit hat der Vorstand das Recht, einen Aufnahmeantrag abzulehnen.
3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben ,können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflichtbefreit.
4. Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben.
5. Mit dem Eintritt unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlungen (Beleidigungen usw.)
e. wegen mehrmaligen unentschuldigten Fehlens bei Spiel-, Trainings- oder Übungsbetrieben
f. bei Nichtteilnahme an Arbeitseinsätzen
4. Den Antrag eines Ausschlusses bringt die jeweilige Abteilungsleitung ein, der Vorstandentscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
§4 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Mitglieder, die länger als 12 Monate mit ihren Beitragspflichten im Rückstand sind, werden nach vorheriger Ermahnung automatisch vom Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben aber die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
2.Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
3.Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
4.Dem stimmberechtigten Mitglied steht je eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a.) Verweis
b.) angemessene Geldstrafe (Höhe 5,00 - 50,00 € ansonsten s. § 3)
c.) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich zuzustellen.
2. Verstöße gegen die Festlegungen der einzelnen Abteilungen, u. a. gelbe oder rote Karten, Beleidigungen, vereinsschädigendes Verhalten, können vom Vorstand ebenso mit Maßregelungen belegt werden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Mitarbeiterkreis
c. der Vorstand
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§8 Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge
6.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.
7.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedergefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
8.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann zum Schluss der Mitgliederversammlung gesprochen werden.
9.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
b. Entlastung des Vorstandes;
c. Genehmigung eines vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e. Wahl der Kassenprüfer;
f. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
h. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
i. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
j. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§9 Mitarbeiterkreis
Der neu gewählte Vorstand bestimmt die Mitarbeiter. Es obliegt dem Vorstand, den von ihm eingesetzten Mitarbeiterkreis einzuberufen. Die eingesetzten Personen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes von ihren Posten abgesetzt, ausgetauscht und gewechselt werden.
§ 10 - Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus 5 Vorstandsmitgliedern, dem
1. Ersten Vorsitzenden
2. Zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
3. Schatzmeister/Kassenwart (2. Stellvertreter)
4. Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Marketing (3. Stellvertreter)
5. Vorstand Objektverwaltung / Technischer Leiter (4. Stellvertreter)
b. als erweiterter Vorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (siehe a.),dem Mitarbeiterkreis und den Abteilungsleitern.2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen der genannten Vertreter gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5, Ziff.2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.Der Vertreter der Abteilungen wird von den Mitgliedern gewählt.
5.Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitgliedkommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.
6.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen des Mitarbeiterkreises,
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f. Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
g. die Bewilligung von Ausgaben größer 50,00 € pro Maßnahme.
§11 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereinsgeprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
§12 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
§13 Wahlen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch den von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt beiordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitgliederbeschlossen hat, oder
b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport im Ortsteil Isserstedt.
Vorstehende Satzung wurde am 13.02.2015 in Isserstedt von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Jena-Isserstedt, den 13.02.2015
Stefan Rödiger (1.Vorsitzender) | ... 2.Vorsitzender (stellvertretender Vorsitzender)